Fachbegriffe

Bagatellschaden

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Bagatellschäden sind Fahrzeugschäden bis ca. 700,-€. Wenn für einen Laien ersichtlich ist, dass der Fahrzeugschaden unterhalb der Grenze von 500,-€ liegt, reicht ein Kostenvoranschlag von Ihrem Sachverständigen zur Schadensregulierung bei den Versicherungen vollkommen aus.

Wirtschaftlicher Totalschaden

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Wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet, dass die Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. 

Technischer Totalschaden

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Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr im vollen Umfang instand gesetzt werden kann. 

Wiederbeschaffungswert

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Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für ein vergleichbares Fahrzeug (Art und Güte) am Tag des Schadens unter Berücksichtigung sämtlicher wertbeeinflussender Faktoren und der örtlichen Marktlage an einen seriösen Händler zu zahlen wäre. 

Restwert

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Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Die Versicherungen zahlen im Schadensfall bei fiktiver Abrechnung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (netto) und Restwert als Geldbetrag aus. Das bedeutet, je höher der Restwert, desto niedriger ist der von der Versicherung zu zahlende Geldbetrag. Auf die Höhe des Restwertes hat der Sachverständige keinen Einfluss, da er verschiedene Angebote von Restwertkäufern für das beschädigte Fahrzeug einholen muss.
 

Neuwert

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Der Neuwert umfasst die Kosten, zu dem das Fahrzeug am Bewertungsstichtag im neuen Zustand zu beschaffen wäre. 

Merkantiler Minderwert

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Der merkantile Minderwert, auch als kaufmännischer Minderwert bezeichnet, beschreibt eine Wertminderung des Autos, die z. B. nach einer unfallbedingten Reparatur dadurch entsteht, dass trotz vollständiger fachgerechter Reparatur der Makel eines "Unfallwagens" bestehen bleibt. Dies stellt eine nachhaltige Wertbeeinträchtigung auf dem Gebrauchtwagenmarkt dar. 

Vorteilsausgleich / Wertverbesserung

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Unter Vorteilsausgleich versteht man die mit dem Schadensausgleich verbundene Besserstellung des Anspruchstellers. Es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die Reparatur der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser Mehrwert als Wertverbesserung auszuweisen. Hierzu müssen Fahrzeugteile mit einem konkreten Vorschaden oder erheblichem Verschleiß behaftet sein und durch die Reparatur eine echte Erhöhung des Fahrzeuggesamtwertes eintreten.